Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Kontrollschild-Auktion und die Direkt-vergabe von verfügbaren Kontrollschildern online sowie der Direktvergabe spezieller Kontrollschilder am Schalter des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich.
Stand 16. März 2026
1. Anwendungsbereich und Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt) und den natürlichen und juristischen Personen, welche die Website zur Kontrollschild-Auktion www.auktion.stva.zh.ch oder Kontrollschilder | Kanton Zürich bzw. Direktvergabe an den Standorten nutzen. Inhalt sind Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertragsverhältnis für beide Parteien ergeben. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich behält sich vor, die AGB anzupassen. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig werden, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.
Die Kontrollschilder bleiben Eigentum der Behörde (Art. 87 Abs. 5 VZV). Die Halterin oder der Halter ist nicht berechtigt, darüber zu verfügen, insbesondere nicht, die Kontrollschilder öffentlich zu versteigern.
2. Teilnahmeberechtigung
An den Auktionen dürfen alle Personen teilnehmen, die uneingeschränkt handlungsfähig im Sinne der Art. 12 - 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind und zum Bezug eines Kontrollschilds des Kantons Zürich berechtigt sind. Dasselbe gilt für die verfügbaren Kontrollschilder der Onlinevergabe sowie die Vergabe an den Standorten.
3. Registrierung
3.1 Für Online-Auktion
Wer bei der Kontrollschild-Auktion des Strassenverkehrsamts mitbieten will, muss sich zuvor online registrieren und durch Anklicken des Felds «Ja, ich erkläre mich mit den Geschäftsbedingungen (AGB) einverstanden» die zum Zeitpunkt der Auktion gültigen AGB akzeptieren. Die aktuelle Version der AGB ist auf der Website abrufbar. Die Registrierung ist kostenlos.
Die vom Strassenverkehrsamt bei der Registrierung erfragten Angaben müssen vollständig und korrekt angegeben werden. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, ihre Daten spätestens vor der Teilnahme an einer neuen Auktion zu korrigieren. Ein Anspruch auf eine Registrierung besteht nicht. Das Strassenverkehrsamt behält sich das Recht vor, die Registrierung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen beziehungsweise zu löschen. Das Strassenverkehrsamt behält sich insbesondere vor, die Identität der registrierten Personen zu überprüfen. Letztere sind verpflichtet, im Falle einer solchen Überprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Kommt die Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Registrierung gelöscht. Weiter kann das Strassenverkehrsamt Benutzerinnen und Benutzer, die ein ersteigertes Kontrollschild nicht beziehen oder falsche Angaben gemacht haben erfassen, von laufenden und von künftigen Auktionen ausschliessen.
Das Strassenverkehrsamt kann von den registrierten Personen Kreditkartendaten, einen anderen Bonitätsnachweis oder die vorgängige Zahlung eines Depots verlangen. Ab einem Steigerungsbetrag von 50'000 Franken muss zur Sicherheit ein Betrag von 1'000 Franken mit Kredit-/Debitkarte oder TWINT bezahlt werden. Die Aufforderung erfolgt automatisch, wenn ein Gebot über 50'000 Franken abgegeben wird. Mit der Registrierung erteilen die Personen ihr Einverständnis, dass das Strassenverkehrsamt nach seinem Ermessen Bonitätsabklärungen vornehmen kann. Es kann bei Personen, deren Bonität in Frage gestellt ist, die Registrierung löschen resp. diese von laufenden und künftigen Auktionen ausschliessen.
3.2 Für Direkterwerb & Anfrage freie Kontrollschilder (online)
Wer bei der Onlinevergabe des Strassenverkehrsamts ein Kontrollschild erwerben will, muss sich zuvor online registrieren und durch Anklicken des Felds «Ich habe die Verordnung über die Versteigerung gelesen und anerkenne diese» akzeptieren und erklärt sich somit mit den Geschäftsbedingungen einverstanden. Die aktuelle Version der AGB ist auf der Website abrufbar. Die Registrierung ist kostenlos.
Die vom Strassenverkehrsamt bei der Registrierung erfragten Angaben müssen vollständig und korrekt angegeben werden. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, ihre Daten spätestens vor der Teilnahme an einem Direkterwerb oder der Anfrage eines freien Kontrollschildes zu korrigieren. Ein Anspruch auf eine Registrierung besteht nicht. Das Strassenverkehrsamt behält sich das Recht vor, die Registrierung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen beziehungsweise zu löschen. Das Strassenverkehrsamt behält sich insbesondere vor, die Identität der registrierten Personen zu überprüfen. Letztere sind verpflichtet, im Falle einer solchen Überprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Kommt die Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Registrierung gelöscht. Weiter kann das Strassenverkehrsamt Benutzerinnen und Benutzer, die ein erworbenes Kontrollschild nicht beziehen oder falsche Angaben gemacht haben erfassen, von laufenden und von künftigen Direkterwerben oder Abfragen von freien Kontrollschildern ausschliessen.
4. Auktion / Direkterwerb & Anfrage freie Kontrollschilder (online)
4.1 Für Online-Auktion
Zur Auktion gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder. Die verfügbaren Kontrollschilder werden auf der Auktions-Website des Strassenverkehrsamts publiziert. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, bis zum Auktionsende noch Änderungen am Angebot vorzunehmen. Es werden keine weiteren Auskünfte über die Verfügbarkeit von Kontrollschildern erteilt.
Es ist verboten, Gebote unter einem falschen Namen zu tätigen, auch wenn das System diese technisch akzeptiert hat. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, die Identität der registrierten Personen zu überprüfen. Letztere sind verpflichtet, im Falle einer solchen Überprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Kommt die Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Registrierung gelöscht und das Strassenverkehrsamt kann die betroffene Person von laufenden und von künftigen Auktionen ausschliessen.
Alle Benutzerinnen und Benutzer, die bei einer Auktion mitbieten, sind so lange an ihr Gebot gebunden, bis dieses durch ein höheres Gebot erlischt. Ab einem Steigerungsbetrag von 50'000 Franken muss zur Sicherheit ein Betrag von 1'000 Franken mit Kredit-/Debitkarte oder TWINT bezahlt werden. Das Geld wird nach der Auktion zurückerstattet, wenn das Kontrollschild nicht ersteigert wird. Bei einem Zuschlag an die meistbietende Person, wird der Betrag von 1'000 Franken beim Rechnungsbetrag als Anzahlung in Abzug gebracht.
Die Änderung oder Rücknahme eines Gebots ist nicht möglich. Dies gilt auch für Gebote, die durch den Bietagenten abgegeben werden, den Benutzerinnen und Benutzer einrichten können. Das Strassenverkehrsamt selbst gibt keine Gebote ab. Mitarbeitende des Strassenverkehrsamts dürfen sich privat an den Auktionen beteiligen.
Die mitbietenden Benutzerinnen und Benutzer werden auf ihren Wunsch hin bei Eingang eines höheren Gebots durch E-Mail oder SMS informiert. In der Schlussphase gilt nur noch die direkte Kommunikation über das Internet.
Die Dauer der Versteigerung ist grundsätzlich auf einen durch das Strassenverkehrsamt bestimmten Zeitraum beschränkt. Das voraussichtliche Ende der Versteigerung wird angezeigt. Ein höchstes Gebot muss mindestens fünf Minuten bestehen. Erfolgt während dieser Zeit ein höheres Gebot, wird die Zeit ab dem zuletzt eingegangenen Gebot um weitere fünf Minuten verlängert. Es gilt die auf der Website angezeigte Systemzeit. Das Strassenverkehrsamt behält sich das Recht vor, die Auktion zu verlängern oder vorzeitig abzubrechen.
Das Strassenverkehrsamt haftet nicht für Gebote, die aufgrund technischer Probleme nicht registriert oder akzeptiert werden. Dasselbe gilt für zu spät zugestellte oder fehlerhafte E-Mails sowie SMS-Meldungen. Sollte die Auktion aufgrund von technischen Störungen, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehlern, Missbräuchen oder Schädigungen Dritter, höherer Gewalt etc. nicht planmässig und korrekt durchgeführt werden können, behält sich das Strassenverkehrsamt das Recht vor, die Auktion für ungültig zu erklären.
Der verbindliche Nutzungsvertrag für das Kontrollschild, der eine Schuldanerkennung im Sinne eines Rechtsöffnungstitels darstellt, kommt zum Zeitpunkt der elektronischen Schliessung der Auktion zustande. Die mitbietenden Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich mit ihrem Gebot, das in der jeweiligen Auktion dargestellte Kontrollschild zu den in den AGB genannten Konditionen und zum gebotenen Preis zu übernehmen, falls sie bei Auktionsende den Zuschlag erhalten.
Der Zuschlag kann nur bei Geboten erfolgen, die von Personen abgegeben werden, die nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) zum Bezug eines Kontrollschilds im Kanton Zürich berechtigt sind. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, diese Berechtigung vor einem Zuschlag zu prüfen und diesen nicht zu erteilen, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Die steigernde Person ist verpflichtet, bei diesen Abklärungen mitzuwirken und die notwendigen Dokumente einzureichen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Strassenverkehrsamt berechtigt, den Zuschlag zu verweigern.
Der Zuschlag erfolgt an die meistbietende Person, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach den vorliegenden AGB erfüllt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Zuschlag des ersteigerten Kontrollschilds der oder dem Meistbietenden per E-Mail mitgeteilt.
Diese Mitteilung umfasst eine Bestätigung über die Registrierungsangaben, die Kontrollschildnummer, den zu bezahlenden Preis, die Zahlungsmodalitäten und weitere Informationen für den Kontrollschild-Bezug bzw. Kontrollschild-Umtausch. Diese Bestätigung ist der Bezugsschein für das Kontrollschild und muss zum Bezug des Kontrollschilds ausgedruckt und mitgenommen werden.
Die Daten beendeter Auktionen - insbesondere Kontrollschild-Nummer, Verkaufspreis und Auktionsname der oder des Meistbietenden - sind während eines durch das Strassenverkehrsamt bestimmten Zeitraums auf der Website ersichtlich. Die oder der Meistbietende hat keinen Anspruch auf Löschung dieser Daten.
4.2 Für Direkterwerb & Anfrage freie Kontrollschilder (online)
Zur Onlinevergabe gelangen Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder. Die verfügbaren Kontrollschilder werden auf der Website des Strassenverkehrsamts publiziert oder können auf der Plattform abgefragt werden. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, jederzeit Änderungen vornehmen zu können. Es werden keine weiteren Auskünfte über die Verfügbarkeit von Kontrollschildern erteilt.
Es ist verboten, unter einem falschen Namen Kontrollschilder online zu erwerben, auch wenn das System diese Erwerbe technisch akzeptiert hat. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, die Identität der registrierten Personen zu überprüfen. Letztere sind verpflichtet, im Falle einer solchen Überprüfung mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Kommt die Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die Registrierung gelöscht und das Strassenverkehrsamt kann die betroffene Person von laufenden und künftigen Vergaben ausschliessen.
Alle Benutzerinnen und Benutzer, die ein Kontrollschild online erwerben, müssen den Betrag des Kontrollschildes vor der Zulassung bezahlt haben.
Das Strassenverkehrsamt haftet nicht für einen möglichen Direkterwerb oder Erwerb freier Kontrollschilder, der aufgrund technischer Probleme nicht registriert oder akzeptiert werden kann. Sollte ein Erwerb aufgrund von technischen Störungen, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehlern, Missbräuchen oder Schädigungen Dritter, höherer Gewalt etc. nicht planmässig und korrekt durchgeführt werden können, behält sich das Strassenverkehrsamt das Recht vor, den Erwerb für ungültig zu erklären.
Der verbindliche Nutzungsvertrag für das Kontrollschild, der eine Schuldanerkennung im Sinne eines Rechtsöffnungstitels darstellt, kommt zum Zeitpunkt der elektronischen Schliessung des Direkterwerbs oder beim Erwerb freier Kontrollschilder zustande. Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, das dargestellte Kontrollschild zu den in den AGB genannten Konditionen und zum angezeigten Preis zu übernehmen.
Der Direkterwerb & Erwerb freier Kontrollschilder kann nur von Personen erfolgen, die nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrszulassungsverordnung zum Bezug eines Kontrollschilds im Kanton Zürich berechtigt sind. Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, diese Berechtigung vor einem Direkterwerb oder Erwerb freier Kontrollschilder zu prüfen und diese nicht zu erteilen, wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Die Person ist verpflichtet, bei diesen Abklärungen mitzuwirken und die notwendigen Dokumente einzureichen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Strassenverkehrsamt berechtigt, den Direkterwerb & Erwerb freier Kontrollschilder zu verweigern.
Der Direkterwerb & Erwerb freier Kontrollschilder wird per E-Mail mitgeteilt. Diese Mitteilung umfasst eine Bestätigung über die Registrierungsangaben, die Kontrollschildnummer, den zu bezahlenden Preis, die Zahlungsmodalitäten und weitere Informationen für den Kontrollschild-Bezug bzw. Kontrollschild-Umtausch. Diese Bestätigung ist der Bezugsschein für das Kontrollschild und muss zum Bezug des Kontrollschilds ausgedruckt und mitgenommen werden.
5. Bietagent (für Online-Auktion)
Der Bietagent ist ein Hilfsmittel: Benutzerinnen und Benutzer können einen Bietagenten beauftragen, der bis zu einer festzulegenden Obergrenze mitbietet. Erfolgt ein Gebot unter dieser Obergrenze, verteidigt der Bietagent dieses Gebot, damit die Benutzerin oder der Benutzer mit dem Bietagenten bis zur festgelegten Obergrenze weiterhin die/der Höchstbietende ist. Der Bietagent wird erst überboten, wenn ein Gebot höher ist als die festgelegte Obergrenze des Bietagenten.
Wenn zwei Benutzerinnen oder Benutzer je einen Bietagenten für dieselbe Kontrollschildnummer mit der gleichen Obergrenze beauftragen, gilt das Höchstgebot des zuerst beauftragten Bietagenten.
Der Auftrag an den Bietagent ist kein verbindliches Gebot. Erst wenn der Bietagent ein Gebot abgegeben hat, ist es genauso verbindlich wie andere Gebote. Das heisst, die Benutzerin oder der Benutzer ist an das Höchstgebot des Bietagenten gebunden.
6. Preise
6.1 Für Online-Auktion
Das Nutzungsrecht an den Kontrollschildern wird zu einem Mindestpreis angeboten. Gebote unterhalb des Mindestpreises sind nicht zulässig resp. werden nicht berücksichtigt. Die Erhöhung eines Gebots für ein Kontrollschild muss mindestens in den auf der Website vorgegebenen Steigerungsschritten erfolgen. Alle Preise beziehungsweise Gebote werden in Schweizer Franken angegeben.
6.2 Für Direkterwerb & Anfrage freie Kontrollschilder (online) sowie Direktvergabe am Schalter
Die Preisstruktur für Motorwagen und Motorräder mit weissem Kontrollschild ist gemäss der separaten Verfügung geregelt. Grundlagen und Daten | Kanton Zürich
Weisse Kontrollschilder für Motorwagen, deren Ziffernfolge ein bestimmtes Muster (sog. Pattern) aufweisen, werden für CHF 500 abgegeben.
Weisse Kontrollschilder für Motorräder, deren Ziffernfolge ein bestimmtes Muster (sog. Pattern) aufweisen, werden für CHF 500 (fünfstellig) und CHF 350 (sechsstellig) abgegeben.
Die Patterns setzen sich wie folgt zusammen:
"Pattern" für Motorwagen mit weissem Schild
"Pattern"-Name Beispiel-Kombinationen Preis
AA**BB 115722 CHF 500
BB**AA 225711 CHF 500
**AABB 571122 CHF 500
**BBAA 572211 CHF 500
AABBCC 112233 CHF 500
AACCBB 113322 CHF 500
BBAACC 221133 CHF 500
BBCCAA 223311 CHF 500
CCAABB 331122 CHF 500
CCBBAA 332211 CHF 500
*AAAAA 511111 CHF 500
AAAAA* 111115 CHF 500
A*AAAA 151111 CHF 500
AA*AAA 115111 CHF 500
AAA*AA 111511 CHF 500
AAAA*A 111151 CHF 500
ABCDEF 123456 CHF 500
FEDCBA 654321 CHF 500
AA**AA 115711 CHF 500
AB**AB 125712 CHF 500
ABAB** 121257 CHF 500
BA**BA 215721 CHF 500
BABA** 212157 CHF 500
*AA*BB 511722 CHF 500
*BB*AA 522711 CHF 500
*AB*AB 512712 CHF 500
*BA*BA 521721 CHF 500
ABABAB 121212 CHF 500
BABABA 212121 CHF 500
AABB** 112257 CHF 500
BBAA** 221157 CHF 500
AAA*** 111579 CHF 500
***AAA 579111 CHF 500
AAAA** 111157 CHF 500
**AAAA 571111 CHF 500
*AAAA* 511117 CHF 500
**ABAB 517979 CHF 500
**BABA 519797 CHF 500
AA**CC 339866 CHF 500
CC**AA 668933 CHF 500
**AACC 983366 CHF 500
**CCAA 896633 CHF 500
AC**AC 368936 CHF 500
ACAC** 363689 CHF 500
CA**CA 639863 CHF 500
CACA** 636398 CHF 500
*AA*CC 933866 CHF 500
*CC*AA 866933 CHF 500
*AC*AC 936836 CHF 500
*CA*CA 963863 CHF 500
ACACAC 363636 CHF 500
CACACA 636363 CHF 500
AACC** 336689 CHF 500
CCAA** 663389 CHF 500
**ACAC 983636 CHF 500
**CACA 986363 CHF 500
*ABAB* 923238 CHF 500
*BABA* 932328 CHF 500
*CACA* 963638 CHF 500
*ACAC* 936368 CHF 500
AC*AC* 159157 CHF 500
CA*CA* 519517 CHF 500
ABBBAA 233322 CHF 500
AABBBA 223332 CHF 500
BAAABB 322233 CHF 500
BBAAAB 332223 CHF 500
ACCCAA 244422 CHF 500
AACCCA 224442 CHF 500
CAAACC 422244 CHF 500
CCAAAC 442224 CHF 500
*ABBBA 923332 CHF 500
*BAAAB 932223 CHF 500
*CAAAC 942224 CHF 500
*ACCCA 924442 CHF 500
ABBBA* 233329 CHF 500
BAAAB* 322239 CHF 500
CAAAC* 422249 CHF 500
ACCCA* 244429 CHF 500
3**007 bis 9**007 357007 ; 957007 CHF 500
**1950 bis **2025 571950 ; 752025 CHF 500
"Pattern" für Motorräder mit weissem Schild
"Pattern"-Name in Cari Beispiel-Kombinationen Preis
ABBBA 12221 CHF 500
BAAAB 21112 CHF 500
ABABA 12121 CHF 500
BABAB 21212 CHF 500
AAAA* 11115 CHF 500
*AAAA 51111 CHF 500
A*AAA 15111 CHF 500
AA*AA 11151 CHF 500
AAA*A 12345 CHF 500
ABCDE 12345 CHF 500
EDCBA 54321 CHF 500
AAABB 11122 CHF 500
BBBAA 22211 CHF 500
AB*AB 12512 CHF 500
BA*BA 21521 CHF 500
AA*BB 11522 CHF 500
BB*AA 22511 CHF 500
AABB* 11225 CHF 500
BBAA* 22115 CHF 500
ABAB* 12125 CHF 500
BABA* 21215 CHF 500
AAA** 11157 CHF 500
**AAA 57111 CHF 500
A**AA 15711 CHF 500
AA**A 11571 CHF 500
*AAA* 51117 CHF 500
ACCCA 13331 CHF 500
CAAAC 31113 CHF 500
ACACA 13131 CHF 500
CACAC 31313 CHF 500
AAACC 11133 CHF 500
CCCAA 33311 CHF 500
AC*AC 13713 CHF 500
CA*CA 31731 CHF 500
AA*CC 11733 CHF 500
CC*AA 33711 CHF 500
AACC* 11337 CHF 500
CCAA* 33117 CHF 500
ACAC* 13137 CHF 500
CACA* 31317 CHF 500
1*007 bis 9*007 15007 ; 95007 CHF 500
AA**BB 115722 CHF 350
BB**AA 225711 CHF 350
**AABB 571122 CHF 350
**BBAA 572211 CHF 350
AABBCC 112233 CHF 350
AACCBB 113322 CHF 350
BBAACC 221133 CHF 350
BBCCAA 223311 CHF 350
CCAABB 331122 CHF 350
CCBBAA 332211 CHF 350
*AAAAA 511111 CHF 350
AAAAA* 111115 CHF 350
A*AAAA 151111 CHF 350
AA*AAA 115111 CHF 350
AAA*AA 111511 CHF 350
AAAA*A 111151 CHF 350
ABCDEF 123456 CHF 350
FEDCBA 654321 CHF 350
AA**AA 115711 CHF 350
AB**AB 125712 CHF 350
ABAB** 121257 CHF 350
BA**BA 215721 CHF 350
BABA** 212157 CHF 350
*AA*BB 511722 CHF 350
*BB*AA 522711 CHF 350
*AB*AB 512712 CHF 350
*BA*BA 521721 CHF 350
ABABAB 121212 CHF 350
BABABA 212121 CHF 350
AABB** 112257 CHF 350
BBAA** 221157 CHF 350
AAA*** 111579 CHF 350
***AAA 579111 CHF 350
AAAA** 111157 CHF 350
**AAAA 571111 CHF 350
*AAAA* 511117 CHF 350
**ABAB 451212 CHF 350
**BABA 452121 CHF 350
AA**CC 116733 CHF 350
CC**AA 336711 CHF 350
**AACC 671133 CHF 350
**CCAA 673311 CHF 350
AC**AC 136713 CHF 350
ACAC** 131367 CHF 350
CA**CA 316731 CHF 350
CACA** 313167 CHF 350
*AA*CC 611733 CHF 350
*CC*AA 633711 CHF 350
*AC*AC 613713 CHF 350
*CA*CA 631731 CHF 350
AACC** 113367 CHF 350
CCAA** 331167 CHF 350
**ACAC 671313 CHF 350
**CACA 673131 CHF 350
*ABAB* 612127 CHF 350
*BABA* 621217 CHF 350
*CACA* 631317 CHF 350
*AABB 61122 CHF 350
*BBAA 62211 CHF 350
*AACC 61133 CHF 350
*CCAA 63311 CHF 350
*ACAC* 613137 CHF 350
AC*AC* 159157 CHF 350
CA*CA* 519517 CHF 350
ABBBAA 233322 CHF 350
AABBBA 223332 CHF 350
BAAABB 322233 CHF 350
BBAAAB 332223 CHF 350
ACCCAA 244422 CHF 350
AACCCA 224442 CHF 350
CAAACC 422244 CHF 350
CCAAAC 442224 CHF 350
*ABBBA 923332 CHF 350
*BAAAB 932223 CHF 350
*CAAAC 942224 CHF 350
*ACCCA 924442 CHF 350
ABBBA* 233329 CHF 350
BAAAB* 322239 CHF 350
CAAAC* 422249 CHF 350
ACCCA* 244429 CHF 350
ACACAC 131313 CHF 350
CACACA 313131 CHF 350
3**007 bis 9**007 357007 ; 957007 CHF 350
**1950 bis **2025 571950 ; 752025 CHF 350
7. Bezug der Kontrollschilder
7.1 Für Online-Auktionen
Nach erfolgtem Zuschlag und entsprechender Mitteilung per E-Mail stellt das Strassenverkehrsamt der oder dem Meistbietenden eine Rechnung zu. Diese muss mit beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen beglichen werden.
Beträgt der Steigerungspreis weniger als 10'000 Franken kann die Bezahlung entweder bar oder mit Kredit- resp. Debitkarte an der Kasse des Strassenverkehrsamts erfolgen. Checks werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
Beträgt der Steigerungspreis mehr als 10'000 Franken, kann die Bezahlung ausschliesslich mittels einer Banküberweisung erfolgen, wobei nur Zahlungen akzeptiert werden, die von einem Bankkonto erfolgen, welches auch auf die Person lautet, welche den Zuschlag erhalten hat.
Das Strassenverkehrsamt behält sich vor, die Identität der die Zahlung leistenden Person sowie bei Zahlungen von Beträgen über 10'000 Franken die Herkunft der Zahlung und die Berechtigung an dem entsprechenden Bankkonto zu überprüfen. Mit der Akzeptierung der vorliegenden AGB erteilt die betroffene Person ihr Einverständnis für solche Abklärungen auch bei Bank- und Finanzinstituten. Sie ist verpflichtet, bei solchen Abklärungen mitzuwirken und dem Strassenverkehrsamt die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Werden diese Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten, kann das Strassenverkehrsamt jederzeit seinen Zuschlag widerrufen resp. vom Vertrag zurücktreten.
Erfolgt keine Zahlung innert Frist, behält sich das Strassenverkehrsamt vor, den geschuldeten Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und die entstandenen Kosten der oder dem Meistbietenden zu überbinden. Bei Nichtbezahlung eines ersteigerten Kontrollschilds wird die oder der Meistbietende von weiteren Kontrollschild-Auktionen ausgeschlossen und der Zuschlag wird aufgehoben.
Mit der Bezahlung des Ersteigerungsbetrags wird das Nutzungsrecht am ersteigerten Kontrollschild geltend gemacht. Beim Bezug des ersteigerten Kontrollschilds muss ein Fahrzeug eingelöst werden. Das Kontrollschild bleibt während eines Jahres, gerechnet ab Datum der Ersteigerung, für die oder den Meistbietenden reserviert, sofern der Ersteigerungsbetrag geleistet worden ist. Anschliessend wird es bei Nichtbezug einer nächsten Auktion zugeführt. Der bezahlte Ersteigerungsbetrag wird nicht rückerstattet. Der Bezug des Kontrollschilds wird verweigert, wenn beim Strassenverkehrsamt laufende Inkassomassnahmen gegen die oder den Meistbietenden laufen.
Der Bezug des Kontrollschilds kann bei Beträgen von mehr als 10'000 Franken frühestens 10 Tage nach erfolgter Bezahlung der Rechnung vor Ort beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich unter Vorweisung des Bezugsscheins, eines Ausweises (z.B. Pass, ID, Führerausweis, Aufenthaltsbewilligung) und einer Zahlungsbestätigung erfolgen. Juristische Personen, die zum ersten Mal ein Fahrzeug einlösen, müssen zudem einen Handelsregisterauszug vorweisen. Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbundenen Gebühren für Fahrzeugausweis, Kontrollschilder etc. sind im Auktionspreis nicht inbegriffen.
Das Kontrollschild liegt nach der Auktion im Strassenverkehrsamt Zürich-Albisgütli für die Zulassung bereit. Wünscht die oder der Meistbietende den Bezug des Kontrollschilds im Strassenverkehrsamt in Winterthur, Hinwil, Regensdorf, Bülach oder Bassersdorf ist das Schilderbüro des Strassenverkehrsamts mindestens zwei Tage im Voraus zu benachrichtigen. Dafür kann das folgende Bestellformular verwendet werden: Kontrollschilder | Kanton Zürich.
Wird das ersteigerte Kontrollschild im Hochformat (16x30 cm) gewünscht, ist dies via dem oben erwähnten Bestellformular rechtzeitig mitzuteilen. Hinweise zur Fahrzeugeinlösung finden sich auf der Website des Strassenverkehrsamts. Nach Bezug des Kontrollschilds gelten die Allgemeinen Abtretungsbedingungen gemäss § 3 der Verkehrsabgabenverordnung (VAV).
7.2 Für Direkterwerb & Anfrage freie Kontrollschilder (online)
Nach erfolgtem Direkterwerb oder Erwerb freier Kontrollschilder und entsprechender Mitteilung per E-Mail stellt das Strassenverkehrsamt der oder dem Erwerbenden eine Rechnung zu. Diese muss mit beigelegtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen beglichen werden.
Werden diese Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten, kann das Strassenverkehrsamt jederzeit diesen Direkterwerb oder Erwerb freier Kontrollschilder widerrufen resp. vom Vertrag zurücktreten.
Erfolgt keine Zahlung innert Frist, behält sich das Strassenverkehrsamt vor, den geschuldeten Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und die entstandenen Kosten zu überbinden. Bei Nichtbezahlung des Kontrollschilds werden die Benutzer für weitere Direkterwerbe & Anfrage freier Kontrollschilder ausgeschlossen.
Mit der Bezahlung des Betrags für Direkterwerb & Erwerb freier Kontrollschilder wird das Nutzungsrecht am erworbenen Kontrollschild geltend gemacht. Beim Bezug des Kontrollschilds muss ein Fahrzeug eingelöst werden. Das Kontrollschild bleibt während eines Jahres, gerechnet ab Datum des Direkterwerbs oder Erwerb freier Kontrollschilder reserviert, sofern der entsprechende Betrag geleistet worden ist. Anschliessend wird es bei Nichtbezug wieder freigegeben. Der bezahlte Betrag wird nicht rückerstattet. Der Bezug des Kontrollschilds wird verweigert, wenn beim Strassenverkehrsamt laufende Inkassomassnahmen gegen die oder den Benutzer laufen.
Juristische Personen, die zum ersten Mal ein Fahrzeug einlösen, müssen zudem einen Handelsregisterauszug vorweisen. Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbundenen Gebühren für Fahrzeugausweis, Kontrollschilder etc. sind im Preis für den Direkterwerb & Erwerb freier Kontrollschilder nicht inbegriffen.
Das Kontrollschild liegt im Strassenverkehrsamt Zürich-Albisgütli für die Zulassung bereit. Wünscht die oder der Benutzer den Bezug des Kontrollschilds im Strassenverkehrsamt in Winterthur, Hinwil, Regensdorf, Bülach oder Bassersdorf ist das Schilderbüro des Strassenverkehrsamts mindestens zwei Tage im Voraus zu benachrichtigen. Dafür kann das folgende Bestellformular verwendet werden: Kontrollschilder | Kanton Zürich.
Wird das Kontrollschild im Hochformat (16x30 cm) gewünscht, ist dies via dem oben erwähnten Bestellformular rechtzeitig mitzuteilen. Hinweise zur Fahrzeugeinlösung finden sich auf der Website des Strassenverkehrsamts. Nach Bezug des Kontrollschilds gelten die Allgemeinen Abtretungsbedingungen gemäss § 3 der Verkehrsabgabenverordnung.
7.3 Für Direktvergabe am Schalter
An jedem Standort können Kontrollschilder zum Direkterwerb angeboten werden. Diese verfügbaren Kontrollschilder sind an dem Standort direkt an Lager, an welchem sie angeboten werden. Die Anzeige dieser Kontrollschilder sowie deren Preise läuft über die entsprechenden Info-Bildschirme an den Standorten.
Mit der Bezahlung des Betrags wird das Nutzungsrecht am Kontrollschild der Direktvergabe am Schalter geltend gemacht. Beim Bezug des Kontrollschilds der Direktvergabe am Schalter muss ein Fahrzeug eingelöst werden. Das Kontrollschild bleibt während einem Monat am Standort an Lager und wird danach im Hauptlager Zürich-Albisgütli gelagert. Das Kontrollschild bleibt während eines Jahres, gerechnet ab Datum Direktvergabe am Schalter, reserviert. Anschliessend wird es bei Nichtbezug wieder freigegeben. Der bezahlte Betrag wird nicht rückerstattet.
Juristische Personen, die zum ersten Mal ein Fahrzeug einlösen, müssen zudem einen Handelsregisterauszug vorweisen. Die mit der Einlösung des Fahrzeugs verbundenen Gebühren für Fahrzeugausweis, Kontrollschilder etc. sind im Preis für die Direktvergabe am Schalter nicht inbegriffen.
Die bei der Direktvergabe am Schalter ausgestellte Rechnung/Quittung muss bei der Zulassung vorgelegt werden. Wird das erworbene Kontrollschild im Hochformat (16x30 cm) gewünscht, ist dies via dem Bestellformular (Kontrollschilder | Kanton Zürich) rechtzeitig mitzuteilen. Hinweise zur Fahrzeugeinlösung finden sich auf der Website des Strassenverkehrsamts. Nach Bezug des Kontrollschilds gelten die Allgemeinen Abtretungsbedingungen gemäss § 3 der Verkehrsabgabenverordnung.
8. Deponierung
Deponierte Kontrollschilder bleiben für ein Jahr reserviert. Auf schriftlichen Antrag und gegen Gebühr kann die Deponierungsfrist um eine weitere Periode verlängert werden. Läuft die verlängerte Reservationsfrist ab und wird das Kontrollschild der Versteigerung, Direkterwerb oder Erwerb freier Kontrollschilder nicht eingelöst, erlischt das Nutzungsrecht, und das Kontrollschild wird erneut zur Versteigerung, Direktvergabe oder Anfrage freie Kontrollschilder freigegeben. Der bezahlte Betrag wird nicht erstattet. Weitere Hinweise zur Deponierungsverlängerung finden sich auf der Website des Strassenverkehrsamts.
9. Verlust der Kontrollschilder
Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden polizeilich ausgeschrieben und gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz. Die Kontrollschilder bleiben für die Halterin oder den Halter reserviert. Nach deren Auffinden bzw. nach Ablauf der Ausschreibungsfrist hat die Halterin oder der Halter Anrecht auf eine Wiederzuteilung der Kontrollschilder. Es erfolgt keine Rückerstattung des Ersteigerungsbetrags oder des Betrags der Direktvergabe bzw. Anfrage freie Kontrollschilder (online) sowie an einem Direkterwerb am Schalter. Weitere Hinweise zu Verlust/Diebstahl des Kontrollschilds finden sich auf der Website des Strassenverkehrsamts.
10. Schlussbestimmungen
Jede Auktion, Direkterwerb & Anfrage freie Kontrollschilder (online) oder Direktvergabe am Schalter, einschliesslich aller vertraglichen und ausservertraglichen Rechtsbeziehungen, die sich aus dieser Auktion, der Vergabe eines verfügbaren Kontrollschildes oder Direktvergabe am Schalter ergeben, unterliegt schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Zürich.
Das Strassenverkehrsamt haftet nicht für Schäden, die durch Serverausfall, technische Probleme, Datenverlust, Übertragungsfehler etc. entstehen. Weiter übernimmt das Strassenverkehrsamt keine Verantwortung für Missbrauch oder Schädigung durch Dritte sowie für Sicherheitsmängel des Internets oder der IT-Infrastruktur.
Im Übrigen gelten § 3, § 3a und § 3b der Verkehrsabgabenverordnung sowie die Verkehrszulassungsverordnung, insbesondere Art. 81 und 87 Abs. 1 VZV betreffend Annullierung des Fahrzeugausweises und Schilderabgabe. Die Kontrollschilder bleiben Eigentum der Behörde (Art. 87 Abs. 5 VZV). Die Halterin oder der Halter ist nicht berechtigt, darüber zu verfügen, insbesondere nicht, die Kontrollschilder öffentlich zu versteigern.